Bußgeldbescheid

Der Bußgeldbescheid ist ein hoheitlicher Akt einer Verwaltungsbehörde mit dem eine Ordnungswidrigkeit durch eine Geldzahlung geahndet wird. Das Bußgeldverfahren wird grundsätzlich in den §§ 35 bis 45 OWiG (Gesetz über Ordnungswidrigkeiten).

Eine Rechtsgrundlage für den Bußgeldbescheid stellt § 66 OWiG dar. Demnach muss der Bußgeldbescheid unter anderen die Angaben zur Person des Betroffenen und etwaiger Nebenbeteiligter, den Namen und die Anschrift des Verteidigers, die Bezeichnung der Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit und die angewendeten Bußgeldvorschriften, die Beweismittel, die Geldbuße und die Nebenfolgen enthalten. Ebenfalls muss der Bescheid die Informationen beinhalten, dass der Bescheid rechtskräftig und vollstreckbar wird, wenn kein Einspruch nach § 67 eingelegt wird, bei einem Einspruch auch eine für den Betroffenen nachteiligere Entscheidung getroffen werden kann. Ferner muss der Bußgeldbescheid Informationen zur Fälligkeit und Zahlung der Geldbuße enthalten.

Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid wird in den §§ 67 – 70 OWiG geregelt. Gemäß § 67 OWiG kann der Betroffene gegen den Bescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bescheid erlassen hat, Einspruch einlegen. Die §§ 297 bis 300 und 302 der Strafprozessordnung über Rechtsmittel gelten entsprechend.

Das zuständige Amtsgericht entscheidet von Amts wegen. Eine Begründung des Einspruchs ist zwar nicht erforderlich, jedoch zu empfehlen.

Vor allem für den etwaigen Einspruch ist es hilfreich und sinnvoll zu wissen, was die Behörde weiß. Deshalb können wir Ihnen empfehlen Akteneinsicht zu nehmen. Mit uns ist dies zu einem günstigen Komplettpreis möglich. So können Sie Ihren Einspruch auch ohne anwaltliche Unterstützung begründen. Sollten Sie anwaltliche Unterstützung bei der Formulierung benötigen sind wir Ihnen nach ausdrücklicher Beauftragung auch hierbei behilflich.

 

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