Strafanzeige

Die Strafanzeige stellt in der Regel den Beginn eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens dar. Gemäß § 158 Abs. 1 StPO kann die Anzeige einer Straftat und der Strafantrag  bei der Staatsanwaltschaft, den Behörden und Beamten des Polizeidienstes und den Amtsgerichten mündlich oder schriftlich angebracht werden. Die mündliche Anzeige ist zu beurkunden.Die Strafanzeige dient dazu die Staatsanwaltschaft in Kenntnis darüber zu versetzen, dass Tatsachen vorliegen könnten, die den Verdacht einer Straftat begründen.

Derjenige der die Anzeige erstattet muss mit keinerlei Kosten rechnen.

Sollte gegen Sie Strafanzeige erstattet worden sein, ist es empfehlenswert zunächst umfangreiche Akteneinsicht durch einen Strafverteidiger zu beantragen. Hierbei sind wir Ihnen gerne behilflich.

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