Ermittlungsverfahren

Das Ermittlungsverfahren stellt den Beginn jedes Strafverfahrens und Bußgeldverfahrens dar und ist hauptsächlich in den §§ 160 bis 177 StPO geregelt.

Das Ermittlungsverfahren wird durch die Staatsanwaltschaft als Herrin des Verfahrens eingeleitet. Dies geschieht sobald die Staatsanwaltschaft von Tatsachen Kenntnis erlangt, die den Verdacht einer Straftat begründen. In der Regel erlangt die Staatsanwaltschaft Kenntnis von Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat begründen, durch eine Strafanzeige. Doch auch von Amts wegen kann ein solches Ermittlungsverfahren eingeleitet werden.

Das Ermittlungsverfahren kann auf verschiedene Arten enden. Dies geschieht jedoch grundsätzlich erst, wenn die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten gehört und sämtliche Beweise gewertet hat. Die Staatsanwaltschaft kann bei hinreichendem Tatverdacht Öffentliche Klage erheben oder das Verfahren nach dem Opportunitätsprinzip einstellen. Bei mangelndem Tatverdacht wird die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen.

Während des Ermittlungsverfahrens erhält der Beschuldigte Gelegenheit zur Stellungnahme. Bevor eine Stellungnahme abgegeben wird oder nicht, ist es empfehlenswert zunächst Akteneinsicht zu nehmen. Sie sollten wissen was in der Akte steht, bevor Sie sich äußern! Umfangreiche Akteneinsicht können Sie durch uns zu einem günstigen Komplettpreis nehmen. Sollten Sie weitergehende Rechtsberatung wünschen sind wir, nach ausdrücklicher Beauftragung, auch gerne bereit Ihnen hierbei zu helfen.

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